Wer wir sind
Die Adresse unserer Website ist: https://www.tc-ramelsloh.de.
Welche personenbezogenen Daten wir sammeln und warum wir sie sammeln
Kommentare
Wenn Besucher Kommentare auf der Website schreiben, sammeln wir die Daten, die im Kommentar-Formular angezeigt werden, außerdem die IP-Adresse des Besuchers und den User-Agent-String (damit wird der Browser identifiziert), um die Erkennung von Spam zu unterstützen.
Aus deiner E-Mail-Adresse kann eine anonymisierte Zeichenfolge erstellt (auch Hash genannt) und dem Gravatar-Dienst übergeben werden, um zu prüfen, ob du diesen benutzt. Die Datenschutzerklärung des Gravatar-Dienstes findest du hier: https://automattic.com/privacy/. Nachdem dein Kommentar freigegeben wurde, ist dein Profilbild öffentlich im Kontext deines Kommentars sichtbar.
Medien
Wenn du ein registrierter Benutzer bist und Fotos auf diese Website lädst, solltest du vermeiden, Fotos mit einem EXIF-GPS-Standort hochzuladen. Besucher dieser Website könnten Fotos, die auf dieser Website gespeichert sind, herunterladen und deren Standort-Informationen extrahieren.
Kontaktformulare
Cookies
Wenn du einen Kommentar auf unserer Website schreibst, kann das eine Einwilligung sein, deinen Namen, E-Mail-Adresse und Website in Cookies zu speichern. Dies ist eine Komfortfunktion, damit du nicht, wenn du einen weiteren Kommentar schreibst, all diese Daten erneut eingeben musst. Diese Cookies werden ein Jahr lang gespeichert.
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Wenn du dich anmeldest, werden wir einige Cookies einrichten, um deine Anmeldeinformationen und Anzeigeoptionen zu speichern. Anmelde-Cookies verfallen nach zwei Tagen und Cookies für die Anzeigeoptionen nach einem Jahr. Falls du bei der Anmeldung „Angemeldet bleiben“ auswählst, wird deine Anmeldung zwei Wochen lang aufrechterhalten. Mit der Abmeldung aus deinem Konto werden die Anmelde-Cookies gelöscht.
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Analysedienste
Für Benutzer, die sich auf unserer Website registrieren oder auf Wunsch registriert werden, speichern wir zusätzlich die persönlichen Informationen, die sie in ihren Benutzerprofilen angeben. Alle Benutzer können jederzeit ihre persönlichen Informationen einsehen, verändern oder löschen (der Benutzername kann nicht verändert werden). Administratoren der Website können diese Informationen ebenfalls einsehen und verändern.
Welche Rechte du an deinen Daten hast
Wenn du ein Konto auf dieser Website besitzt oder Kommentare geschrieben hast, kannst du einen Export deiner personenbezogenen Daten bei uns anfordern, inklusive aller Daten, die du uns mitgeteilt hast. Darüber hinaus kannst du die Löschung aller personenbezogenen Daten, die wir von dir gespeichert haben, anfordern. Dies umfasst nicht die Daten, die wir aufgrund administrativer, rechtlicher oder sicherheitsrelevanter Notwendigkeiten aufbewahren müssen.
Wohin wir deine Daten senden
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Zu unserem Instagram account:
Für Vereine eignet sich Instagram vor allem dazu, das Vereinsleben zu dokumentieren, dem Team ein Gesicht zu geben und Vereinsmitglieder vorzustellen. Die Plattform basiert vor allem auf audiovisuellen Inhalten.
Instagram bietet diverse Funktionen, in denen Fotos und Videos die Hauptrolle spielen. Dabei werden die Posts chronologisch im Profil Ihres Vereins gelistet und erscheinen im Feed Ihrer Abonnenten. Besonders interaktiv wird Instagram, neben dem klassischen Liken und Kommentieren, durch die Tagging-Funktion. Indem Ihr Verein auf Bildern anderer User erwähnt wird, generieren Sie nämlich automatisch Reichweite und können diesen Inhalt auch auf Ihrem Vereinsprofil verwenden. Weitere interessante Funktionen von Instagram für Vereine:
- Instagram Stories ist eine Art Slideshow aus Fotos und Videos, die 24 Stunden sichtbar ist. Stories können außerdem als Highlights gespeichert werden und sind somit weiterhin sichtbar.
- Reels sind Videos, die meist mit Sound unterlegt werden und unterhaltend wirken.
- Lives sind Instagram Stories in Echtzeit. Live-Übertragungen eignen sich für Vereine zum Beispiel, um Followern Einblicke in ein laufendes Spiel zu gewähren.
Wer nutzt Instagram in Deutschland?
Wer auf Instagram setzt, spricht vor allem ein junges Publikum an.
Instagram ist in Deutschland besonders bei unter 30-Jährigen beliebt – 82 % dieser Altersgruppe sind dort aktiv – bei 30- 49 jährigen sind es 50% .
Datenschutz und rechtliche Besonderheiten für Vereine auf Social Media
Da personenbezogene Daten laut eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur dann an Drittstaaten wie die USA weitergegeben werden dürfen, wenn ihr Schutz dort auf dem gleichen Niveau garantiert ist wie innerhalb der EU, ist die Nutzung von Plattformen wie Facebook und Instagram für offizielle Zwecke weiterhin nicht ganz unproblematisch. Betreiber von Fanpages und Vereinsprofilen haften theoretisch mit, da kaum überprüft werden kann, wie die Unternehmen hinter den Plattformen mit Daten umgehen. Praktisch angreifbar machen Sie sich als Betreiber eines Vereinsprofils in den sozialen Medien zumeist erst, wenn Sie kein Impressum und keine Datenschutzerklärung angeben. Neben dem Datenschutz ist außerdem das Urheberrecht wichtig: Posten Sie Bilder und Videos auf Ihrem Social-Media-Kanal, sollten Sie sicher sein, dass diese nicht urheberrechtlich geschützt sind.
Beachtung der DSGVO bei der Verwendung von Bildmaterial
Sie wollen selbst Fotos oder Videos bei Veranstaltungen machen und diese für Social Media nutzen? Dann müssen Sie im Umgang mit dem Bildmaterial ebenfalls die Grundsätze der DSGVO beachten. Danach braucht das Veröffentlichen von Fotos immer eine Rechtsgrundlage. Das wird bei Vereinsveranstaltungen in der Regel das berechtigte Interesse des Vereins an der Dokumentation des Vereinslebens in den Sozialen Medien sein. Daneben kann die Veröffentlichung von Bildern auch in der Satzung geregelt werden. Alternativ kann auch vorab die Einwilligung der fotografierten Personen eingeholt werden. Diese muss vom Betroffenen freiwillig erteilt und vorher von Ihnen eingeholt werden – eine nachträgliche Einwilligung kann nach der DSGVO nicht erfolgen. Weiterhin muss die Einwilligung jederzeit einfach widerrufen werden können. Der genaue Anlass und das einzelne Projekt, zu dem das Bildmaterial verwendet wird, müssen benannt werden. Pauschale Einwilligungen sind nicht zulässig. Warum Sie eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung von Bildmaterial einholen sollten
Die Schriftform ist zwar nach der DSGVO nicht zwingend vorgesehen, dennoch ist sie aufgrund ihrer Beweiskraft und der mit der DSGVO geforderten Dokumentations- und Nachweispflicht des Erklärungsempfängers die sicherste Form. Sie müssen beweisen können, dass die Person mit den Aufnahmen und der Verwendung einverstanden war. Und das geht am besten, wenn Sie eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung von Bildmaterial haben.
Informationspflichten des Vereins
Wer eine Social Media-Präsenz des Vereins besucht, muss umfassend transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch den Anbieter (z.B. das Unternehmen Meta Platforms Inc. bei Facebook und Instagram) und den Betreiber der Präsenz (den Sportverein) verarbeitet werden. Dies gilt sowohl gegenüber Personen, die bei einer Social Media-Plattform mit einem eigenen Konto registriert sind, wie auch für dort nicht registrierte Besucher*innen.
Als Verein muss man sicherstellen, dass die betroffenen Personen informiert werden (gemäß Art. 13 DSGVO u.a.):
- über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen
- die Rechtsgrundlage, auf der die Verarbeitung erfolgt
- ggf. die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten (wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind, wird ein*e Datenschutzbeauftragte*r benötigt).
- den Namen und die Kontaktdaten der/des Verantwortlichen sowie ggf. des/der Vertreters/-in (im Regelfall dem Impressum entsprechend)
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
- ggf. die Empfänger*innen oder Kategorien von Empfänger*innen der personenbezogenen Daten
Auskunfts- und Löschungspflichten
Den Besucher*innen der Social Media-Präsenzen des Vereins stehen eine Reihe von Auskunfts- und Löschungsrechten zu.
Die DSGVO sieht ein Recht der betroffenen Person auf Auskunft zu den verarbeiteten Daten vor. Als Sportverein muss man einer anfragenden Person bestätigen können, ob von ihr Informationen erhoben werden oder nicht. Wenn Daten erhoben werden, muss der Verein in der Lage sein, folgende Informationen der anfragenden Person zur Verfügung zu stellen (u.a. gemäß Artikel 15 DSGVO):
- für welchen Zweck personenbezogene Daten erhoben werden
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
- für wie lange eine Speicherung der Daten geplant ist
- die Empfänger*innen oder Kategorien von Empfänger*innen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfänger*innen in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
- dass es ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde gibt
- Auskünfte müssen vom Verein unverzüglich erteilt werden. In jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Auskunftserteilung.
Auf Wunsch der betroffenen Person müssen die gespeicherten Daten im Anschluss gelöscht werden gemäß Art. 17 DSGVO „Recht auf Löschung“ („Recht auf Vergessen“). Wenn es ein überwiegendes Interesse daran gibt, kann eine Löschung verweigert werden.
Pflicht des Vereins, für technische Sicherheit bei der Datenverarbeitung zu sorgen
Der Verein (der/die Verantwortliche) hat bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Daten effektiv zu schützen.
Datenschutzerklärung
Bei Social Media-Präsenzen ist eine Datenschutzerklärung erforderlich. Mit einer Datenschutzerklärung kann von Social Media-Präsenzen des Vereins verlinkt werden. Üblicherweise verlinkt man von der Social Media-Präsenz des Vereins direkt mit der auf der Vereins-Homepage hinterlegten Datenschutzerklärung.
Alternativ kann auch mit der Startseite der Vereins-Homepage verlinkt werden. Ein weiterer Klick leitet dann auf die Datenschutzerklärung der Vereins-Homepage. Wichtig ist, dass die Datenschutzerklärung von einer Social Media-Präsenz des Vereins mit maximal 2 Klicks erreicht wird (sogenannte „2-Klick-Regel“: erster Klick auf den Link zur Homepage und zweiter Klick zur Datenschutzerklärung auf der Vereins-Website).
Verstöße gegen die DSGVO-Vorgaben können mit Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus können betroffene Personen Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSGVO geltend machen. Einige Auslegungen des Datenschutzrechts sind noch nicht final höchstrichterlich entschieden. Die Datenschutzbehörden tragen dem erfahrungsgemäß Rechnung. Bei strittig diskutierten Fragen nehmen sie darauf Rücksicht und erlassen keine Bußgelder.
